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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Geschäftsbedingungen („AGB“)

der Linde Material Handling Austria GmbH, FN 88212 z LG Linz,

Franzosenhausweg 35, A - 4030 Linz

(nachfolgend kurz „LINDE“ genannt)

Fassung 27.10.2024

1. Geltungsbereich/Allgemeines/Definitionen

1.1. Der Geltungsbereich dieser AGB umfasst alle wie immer gearteten Angebote, Rechtsgeschäfte und sonstigen Leistungen von LINDE, insbesondere die Lieferung von Waren. Diese AGB gelten in der jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte. Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von LINDE.

1.2. Etwaigen (insbesondere: allgemeinen) Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen; diese verpflichten LINDE auch dann nicht, wenn LINDE ihnen bei Vertragsabschluss nicht nochmals widerspricht. Bedingungen des Kunden verpflichten LINDE ferner dann nicht, wenn in diesen Bedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Die Erbringung einer Lieferung oder Leistung durch LINDE gilt jedenfalls nicht als Unterwerfung unter abweichende Bedingungen des Kunden, und zwar auch dann nicht, wenn LINDE in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden ist und keinen Vorbehalt dagegen äußert.

1.3. Etwaige Lizenzbedingungen der Hersteller – insbesondere solche gemäß Punkt 12.5 – bilden ebenfalls einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bzw dieser AGB.

1.4. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge: Zusätzliche Vereinbarungen und sonstige Sondervereinbarungen zu Einzelverträgen mit dem Kunden; Einzelverträge mit dem Kunden; die AGB von LINDE (sowie die Bedingungen, auf die in diesen AGB verwiesen wird); gesetzliche Normen.

1.5. Die AGB von LINDE gelten als Rahmenvereinbarung selbst dann für alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen sowie für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Kunden (Zusatzaufträge), wenn deren Geltung nicht jeweils nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.

1.6. In diesen AGB gelten, soweit sich nachfolgend – insbesondere aus Sinn und Zweck einer Formulierung – nicht eindeutig Abweichendes ergibt, folgende Begriffsbestimmungen:

• „Kunde“ ist jeder Vertrags- und/oder Verhandlungspartner von LINDE, der eine Leistung von LINDE in Anspruch nimmt, in Anspruch genommen hat oder in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, insbesondere jeder Käufer und Mieter, und zwar unabhängig davon, ob bereits ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist;

• „Leistung“ ist jede Ware, jede Lieferung und/oder jede sonstige Leistung von LINDE, egal, ob diese materiell oder immateriell sind;

• „Bestellung“ ist der verbindliche Antrag des Kunden auf Erbringung einer Leistung bzw. Lieferung durch LINDE;

• „Auftrag“ („Vertrag“) ist das zwischen LINDE und dem Kunden zustande gekommene Rechtsgeschäft;

• „Ware“ („Liefer-/Kauf-/Miet-/Vertragsgegenstand/-objekt“) ist jedes Produkt bzw. jede (sonstige) wie immer geartete Leistung von LINDE;

• „Lieferung“ einer Ware oder einer sonstigen Leistung ist die damit in Zusammenhang stehende Leistungserbringung durch LINDE;

• „Dauerschuldverhältnis“ ist der zwischen LINDE und dem Kunden zustande gekommene Miet-, Leasing- Full-Service oder sonstiger auf Dauer angelegte Vertrag

1.7. Die gegenständlichen AGB gelten nur für Geschäfte zwischen Unternehmern.

2. Angebot/Projektunterlagen

2.1. Sämtliche Angebote von LINDE sind freibleibend und ohne Bindungswirkung und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung durch den Kunden zu verstehen. Die Annahme der Angebote des Kunden durch LINDE stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung von LINDE durch ihren eigenen Lieferanten.

2.2. Alle von LINDE zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Bearbeitungsvorschriften, etc, weiters alle sonstigen Projektunterlagen, Modelle, Werkzeuge, etc, verbleiben im (insbesondere: geistigen) Eigentum von LINDE und sind vom Kunden spätestens bei Liefereingang zurückzustellen. Sie dürfen ohne Zustimmung von LINDE weder vervielfältigt, in irgendeiner Weise verwertet noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind LINDE sofort zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

3. Bestellung/Auftragsbestätigung/Auftrag (Vertrag)/Leistungsinhalt

3.1. Bestellungen des Kunden sind ab Zugang bei LINDE für den Kunden verbindlich; Zugang bei den Mitarbeitern von LINDE ist hierfür ausreichend. Mündliche oder telefonisch getroffene Vereinbarungen, Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen, Stornos, etc werden für LINDE grundsätzlich erst dann verbindlich, wenn sie von LINDE ausdrücklich und schriftlich, per Telefax oder per E-Mail bestätigt werden (Auftragsbestätigung) oder wenn LINDE mit der Leistungserbringung beginnt. Stillschweigen von LINDE gilt darüber hinaus nicht als Zustimmung.

3.2. Die (Informations) pflichten des E-Commerce-Gesetzes – insbesondere § 9 bis 10 E- Commerce-Gesetz – werden von den Parteien einvernehmlich abbedungen. Der Kunde verzichtet daher auf die Beibringung dieser Information vor Abgabe seiner Bestellung durch LINDE, sodass die Nichtbeibringung die Verbindlichkeit seiner Bestellungen nicht verhindert.

3.3. Der Kunde hat die Auftragsbestätigung umfassend, insbesondere aber im Hinblick auf Preise, Liefertermine, Stückzahl, Artikelbezeichnung, etc unverzüglich zu prüfen. Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung hat der Kunde binnen 7 Tagen nachweislich schriftlich zu rügen, ansonsten Korrekturen nicht vorgenommen werden können und der Inhalt der Auftragsbestätigung bei unterlassener Korrekturanforderung für den Auftrag verbindlich wird.

3.4. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrages (Vertrages) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch LINDE.

3.5. Angaben in Katalogen, Beschreibungen, Prospekten etc über Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten, Ausstattung, technische Werte etc sind nur als annähernde Angaben bzw als ungefähre Richtwerte zu betrachten. Die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten und dgl enthaltenen Angaben sind als Vertragsinhalt sohin nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Konstruktionsänderungen gemäß Punkt 3.10 bleiben in jedem Fall vorbehalten.

3.6. Vereinbarungen durch Mitarbeiter des Außendienstes, Angestellte oder sonstige Vertreter von LINDE, die nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsschluss bzw. zur Abgabe verbindlicher Willenserklärungen ausgewiesen sind, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch LINDE.

3.7. Ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung sind die Vertragspartner von LINDE nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen; dies gilt nicht für die allfällige Abtretung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften, insoweit das Abtretungsverbot mit dem Kunden nicht im Einzelnen ausgehandelt ist.

3.8. LINDE ist berechtigt, sich bei Erfüllung ihrer Leistungen auch der Hilfe anderer Personen und Unternehmen zu bedienen. Ferner kann LINDE die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Leistungen, auf Dritte übertragen. Der Kunde stimmt diesem Rechtsübergang hiermit vorweg zu. LINDE wird den Kunden vom Rechtsübergang unverzüglich verständigen.

3.9. LINDE behält sich vor, Bestellungen des Kunden insbesondere auch nach Zugang bei LINDE, abzulehnen bzw. nicht durchzuführen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies insbesondere dann, wenn offene Rechnungen aus anderen Bestellungen des Kunden bestehen oder nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden bekannt werden, durch welche die Forderung von LINDE nicht mehr ausreichend gesichert erscheint. Dem Kunden erwachsen hieraus keine wie immer gearteten Ansprüche. LINDE ist zudem berechtigt, ohne Begründung die Annahme einer Bestellung von einer ausreichenden Sicherheitsleistung des Kunden (Kaution, Bankgarantie) oder von einer angemessenen Vorauszahlung abhängig zu machen, wenn die fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen gefährdet erscheint. Der Kunde hat über Verlangen von LINDE insbesondere auch nach Vertragsabschluss unverzüglich eine derartige Sicherheitsleitung zur Verfügung zu stellen, sofern sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen von LINDE gegenüber diesem Kunden gefährdet erscheint, widrigenfalls LINDE mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten kann und von jeder weiteren Leistungspflicht entbunden ist; die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts erbrachten Leistungen von LINDE sind vorbehaltlich weiterer Ersatzansprüche unverzüglich zur Zahlung fällig. Die Verweigerung der Sicherheitsleistung durch den Kunden verpflichtet diesen, LINDE den Nichterfüllungsschaden sowie alle darüberhinausgehenden wie immer gearteten Nachteile zu ersetzen.

3.10. Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte oder Ansprüche, egal welcher Art und/oder welchen Umfangs, gegen LINDE abgeleitet werden können. Insbesondere stellen derartige Abweichungen keinen Fehler oder Mangel des Produktes dar. LINDE behält sich Form- und Konstruktionsänderungen während der Lieferzeit vor. Gesonderte Vorgaben bzw. Anforderungen des Kunden an den Vertragsgegenstand bzw. an die von LINDE zu erbringenden Leistungen bzw. sonstige Zusatzleistungen und -lieferungen von LINDE bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch LINDE. Die Wahl des (Vor-)Lieferanten bleibt LINDE überlassen, der Bezug bei einer anderen Bezugsquelle kann vom Kunden nicht verlangt werden. Offensichtliche Irrtümer berechtigen LINDE wahlweise zur Vertragsaufhebung oder zur angemessenen Änderung/Anpassung der vereinbarten Preise/Leistungen.

3.11. Soweit keine gegenteiligen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, werden Dauerschuldverhältnisse auf unbestimmte Dauer mit einseitigem Kündigungsverzicht des Kunden von zumindest 36 Monaten abgeschlossen. Die Frist des Kündigungsverzichtes beginnt mit dem ersten Tag der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Kunden und der Unterzeichnung des Lieferscheines, in welcher der Kunde den Erhalt des Vertragsgegenstandes und dessen Ordnungsmäßigkeit bestätigt, nachfolgenden oder aktuellen Monats. Der erste Tag des Monats gilt als Beginn, wenn die Übergabe zwischen dem 1. und 15. des jeweiligen Monats erfolgt, ansonsten gilt der erste Tag des folgenden Monats als Beginn. Für den Fall, dass der Kunde mit der Abnahme bzw. der Unterzeichnung des Lieferscheines in Verzug gerät, beginnt die Frist des Kündigungsverzichtes mit dem Datum der versuchten Übergabe.

4. Preise/Entgeltänderungen/-anpassungen/Kosten/Finanzierung/Auskunft

4.1. Angegebene Preise/Entgelte verstehen sich in EURO zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Die Preise/Entgelte gelten ab Werk bzw. ab Lager/Auslieferungslager von LINDE und beinhalten die Verladung im Werk, nicht aber die Kosten für Verpackung, Versicherung und Transport. LINDE behält sich für jeden Einzelfall vor, die Versandart und den Versender auszuwählen bzw. zu wechseln. Werden im Zusammenhang mit der Lieferung oder dem

Betrieb des Vertragsobjektes – insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen – Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben, trägt diese der Kunde. LINDE bzw. der Kunde sind berechtigt, die Preise/Entgelte bei Änderung bestehender und Einführung neuer Steuern, Gebühren, sonstiger Abgaben oder gesetzlicher Bestimmungen (zB zum Arbeits- oder Umweltschutz), die beispielsweise eine zusätzliche Ausrüstung oder Umrüstung der Vertragsobjekte erforderlich machen, entsprechend anzupassen und Zusatzkosten auf die noch zu zahlenden Preise/Entgelte umzulegen. Sind für eine Lieferung andere Lieferkonditionen vorgesehen, so treten die gesondert festgelegten Bedingungen in Kraft und müssen gesondert berechnet werden.

4.2. Bei einer vom (Gesamt-)Angebot abweichenden Bestellung oder bei Änderung der mit dem Kunden individuell vereinbarten Einsatzbedingungen behält sich LINDE eine entsprechende Preis-/Entgeltänderung vor.

4.3. Verpackung wird zu Selbstkosten verrechnet. Solange gesetzlich keine andere Verpflichtung besteht, wird Verpackung nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.

4.4. Kostenvoranschläge werden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Gewährleistung für deren Richtigkeit erstellt. Die Kosten für die Erstellung bzw. Erstattung eines Kostenvoranschlages werden dem Kunden verrechnet.

4.5. Die Preise/Entgelte basieren auf den (Gestehungs-)Kosten (Materialpreise, Löhne, Generalunkosten etc) zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes und werden auch vor allem durch die Energie- und Rohstoffpreise (ins. Öl, Strom, Gas, Stahl) bestimmt. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der (jeweiligen) Lieferung entsprechend erhöhen, so ist LINDE berechtigt die Preise/Entgelte für die vertragsgegenständliche Ware, die nach Vertragsabschluss aber vor oder bei Herstellung der Ware auftreten, auch nach Vertragsabschluss preiserhöhend anzupassen. Die Preiserhöhung erfolgt nach Maßgabe des producer price index veröffentlicht von der Federal statistical Office Dstatis ref: 61241-0006 für die Produktgruppe GP09-2822 „Manufacture of Lifting and Handling equipment“. Hierzu wird im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die im zweitvorangegangenen Monat geltende Indexzahl herangezogen. Acht Wochen vor Beginn der Produktion wird wiederum die im zweitvorangegangenen Monat geltende Indexzahl festgestellt (es gilt immer das aktuelle Monat ohne Tagesbeachtung - derzeit abrufbar unter: Federal Statistical Office Germany - GENESIS-Online: Result 61241-0006 (destatis.de – derzeit als Link unter DESTATIS/61241BM004/GP19-2822.DG.PRE001 | DBnomics abrufbar) product group GP09-2822 : Manufacture of Lifting and handling equipment). Die daraus resultierende prozentuelle Erhöhung der Indexzahl ergibt die zulässige Erhöhung der Entgelte bzw. Entgeltbestandteile. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, so wird er durch den Nachfolgeindex ersetzt, dieser wiederum durch einen diesem gleichzusetzenden Index.

4.6. Die Regelungen des Punktes 4.5. gelten ausdrücklich auch für Zukaufteile/Zubehör (insb. Batterien, Lade- und Anbaugeräte), die von LINDE eingekauft werden.

4.7. Reparaturaufträge außerhalb der Gewährleistungsverpflichtung gemäß Punkt 8 und der Garantiehaftung gemäß Punkt 9 werden von LINDE nach gesonderter Annahme des Auftrages auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage treten, wobei es hierfür keiner besonderen vorherigen Mitteilung an den Kunden bedarf. Für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen bei LINDE auflaufende Kosten sind LINDE in jedem Fall, und zwar auch dann vollumfänglich in angemessener Höhe zu vergüten, wenn es zu keiner Auftragserteilung kommt. LINDE bzw. der Kunde sind berechtigt, die angegebenen Preise/Entgelte entsprechend den Veränderungen des IST-Lohnes gemäß Kollektivvertrag für Arbeiter der eisen- und metallverarbeiteten Industrie zu erhöhen/zu senken, und zwar mit dem auf das Inkrafttreten der jeweiligen Kollektivvertragsänderung folgenden Monats. Der sich ergebene Vergütungsbetrag ist kaufmännisch zu runden.

4.8. Bei separat ausdrücklich vereinbarter Finanzierung sind die zur Gewährung eines Kredites üblicherweise erforderlichen Auskünfte beizustellen.

4.9. Werden allfällige von LINDE zu zahlende Zinsen bis zur Überlassung der Ware erhöht, ist Linde berechtigt, diese Erhöhung dem Kunden entsprechend anzulasten.

4.10. Wird aus nicht aus der Sphäre von Linde stammenden Gründen eine Anpassung der Rechnung erforderlich, so verpflichtet sich der Kunde einen pauschalen Aufwandersatz von EUR 100 je Rechnungsanpassung zu bezahlen. Allfällige Verzugszinsen beginnen bereits nach Maßgabe des Zahlungszieles der erstmaligen allenfalls abzuändernden Rechnung zu laufen.

5. Zahlungsbedingungen/Zurückbehaltung/Verzug/Rabatte/Raten/Storno

5.1. Die Rechnungslegung erfolgt mit Auftragsbestätigung (Anzahlungsrechnung) bzw. mit Lieferung/Leistung (Endrechnung). Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung (Anzahlungsrechnung) und der Rest des Preises bei Lieferung (Endrechnung) fällig. Bei Dauerschuldverhältnissen erfolgt nach Übermittlung der Auftragsbestätigung – außer bei ausdrücklicher Vereinbarung von monatlicher Rechnungslegung – keine weitere Rechnungslegung und beginnt die Zahlungspflicht mit dem ersten Tag der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Kunden nachfolgenden oder aktuellen Monats. Der erste Tag des Monats gilt als Beginn, wenn die Übergabe zwischen dem 1. und 15. des jeweiligen Monats erfolgt, ansonsten gilt der erste Tag des folgenden Monats als Beginn.

5.2. Zahlungen sind prompt nach Erhalt der Rechnung bzw. bei Dauerschuldverhältnissen ohne vereinbarte monatliche Rechnungslegung monatlich am 14. eines jeden Kalendermonats im Voraus fällig und in der vereinbarten Währung samt gesondert berechneter Umsatzsteuer auf das von LINDE bezeichnete Bankkonto spesenfrei zu begleichen; wie immer geartete Abzüge vom Rechnungsbetrag sind – vorbehaltlich Punkt 5.12 (gewährte Boni, Rabatte) – nicht zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die unwiderrufliche Gutschrift des gesamten Rechnungsbetrages auf dem Bankkonto von LINDE maßgeblich. Einziehungs- und Überweisungsspesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden. LINDE behält sich die Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche, egal welcher Art, ausdrücklich vor. Beanstandungen der Rechnungen von LINDE haben innerhalb von sechs Wochen nach deren Erhalt zu erfolgen; andernfalls gelten die Rechnungen als genehmigt.

5.3. LINDE behält sich vor, Kunden nur gegen Vorauszahlung bzw. Nachnahme zu beliefern (vgl. dazu auch Punkt 3.9). Soweit zum Zeitpunkt der Fälligkeit keine Zahlung erfolgt ist, befindet sich der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.

5.4. Wird dem Kunden im Einzelfall eine längere Zahlungsfrist eingeräumt, gilt die Zahlung als gestundet (reine Stundung); im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist wird die Stundung hinfällig. Diesfalls und im Fall jedes sonstigen Zahlungsverzuges sind Zinsen in der Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, gerechnet ab dem dritten Tag ab Rechnungsdatum, zu bezahlen. Dieser Zinssatz gilt auch bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins einer vereinbarten Vorauszahlung. Der Kunde ist dessen ungeachtet verpflichtet, LINDE nachweislich entstandene höhere Zinsen zu bezahlen.

5.5. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen prompt nach Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferung oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

5.6. Zahlungen an Angestellte oder sonstige Vertreter von LINDE, die nicht ausdrücklich schriftlich zum Inkasso ausgewiesen sind, wirken nicht schuldbefreiend.

5.7. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt, angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. LINDE kann angebotene Zahlungen in Schecks ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei Schecks tritt die Erfüllung erst ein, wenn dieselben ordnungsgemäß und vollständig durch unwiderrufliche Gutschrift auf dem Bankkonto von LINDE eingelöst werden und eine fristgerechte Erfüllung der dem Kunden daraus treffenden Pflichten erfolgt. Spesen und/oder Gebühren, egal welcher Art, gehen zu Lasten des Kunden. Eine Zahlung mittels Wechsel wird nicht akzeptiert.

5.8. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zurückbehaltungs- oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, es handelt sich um von LINDE ausdrücklich schriftlich anerkannte oder durch rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellte Forderungen.

5.9. LINDE ist trotz anderslautender Bestimmungen bzw. Widmungen des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch den Verzug entstanden, so ist LINDE berechtigt, die Zahlung zunächst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Verpackung, Frachten und Spesen, dann auf sonstige Aufwendungen und Nebengebühren, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

5.10. Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so kann LINDE nach eigener Wahl unbeschadet ihrer sonstigen wie immer gearteten Rechte - die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, - den ganzen noch offenen Kaufpreis bzw. bei Dauerschuldverhältnissen das offene Entgelt für das laufende Monat sofort fällig stellen (Terminverlust) und ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (pay) verrechnen (wobei der Basiszinssatz, der im letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend ist), sofern LINDE nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist, oder - bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. LINDE kann in jedem Fall vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, in Rechnung stellen sowie ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (pay) zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe verrechnen (wobei der Basiszinssatz, der im letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend ist), sofern LINDE nicht darüberhinausgehende Kosten nachweist.

5.11. Rabatte oder Boni sind nur gültig, wenn sie von LINDE ausdrücklich schriftlich gewährt werden. Hierfür ist der Kunde beweispflichtig. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem rechtzeitigen Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt; bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Gesamtpreises fallen allfällige Rabatte oder Boni unwiderruflich weg.

5.12. Auch Ratenzahlungen sind nur gültig, wenn sie von LINDE ausdrücklich schriftlich eingeräumt werden. Hierfür ist der Kunde beweispflichtig. Bei Nichtbezahlung einer Rate sowie bei Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragsbestimmung tritt automatisch Terminverlust ein, dh, der gesamte Betrag wird sofort fällig.

6. Lieferung/Erfüllung/Gefahrenübergang/Informationspflicht/Abnahme/ARA

6.1. Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk oder Lager. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Datum der Erfüllung aller dem Kunden obliegenden technischen, kaufmännischen (Anzahlung oder Sicherheit) oder sonstigen Voraussetzungen – es sei denn, LINDE gibt schriftlich Gegenteiliges bekannt.

6.2. Für Lieferungen ab Werk/Lager ist die Lieferung bei Abgabe der Meldung der Bereitstellung erfüllt. Der Kunde hat die Ware sofort nach Erhalt der Anzeige der Bereitstellung am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und zu übernehmen und gemäß Punkt 8.5 etwaige Mängel gegenüber LINDE anzuzeigen. Verzichtet der Kunde ausdrücklich oder stillschweigend auf die Prüfung der Ware bzw. Anzeige der Mängel, gilt der Liefergegenstand bei Verlassen des Auslieferungslagers als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen. Bei Lieferungen mit vereinbartem anderen Abnahmeort ist die Lieferung mit Abgang aus dem Auslieferungslager von LINDE erfüllt. Bei Leistungen, die keine Lieferung einer Ware oder deren Teil darstellen, ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird.

6.3. Die Gefahr für eine Leistung oder eine Teilleistung geht mit dem Zeitpunkt ihrer Erbringung (Erfüllung) auf den Kunden über. Soweit nicht schriftlich gegenteiliges vereinbart wird, übernimmt LINDE keine Haftung für die rechtzeitige, vollständige und schadlose Ankunft der Ware; die Ware reist damit grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Kunden, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung. LINDE ist nicht verpflichtet, die Ware bzw. den Transport der Ware zu versichern. Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur/Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt, oder wenn der Transport der Ware durch LINDE durchgeführt oder organisiert und geleitet wird. Bei verzögertem Abgang ab Werk oder Lager, der auf Umstände zurückzuführen ist, die auf Seiten des Kunden liegen, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäß übersandte oder zur Abholung bereit gestellte Ware unverzüglich anzunehmen; tut er dies nicht, gilt die Lieferung als an dem Tag erfolgt, an dem die Annahme durch den Kunden

vertragsgemäß hätte erfolgen sollen; mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs jedenfalls auf den Kunden über. Sämtliche von der Erfüllung des Kunden abhängige Fristen beginnen vorbehaltlich gesonderter Regelungen in diesen AGB mit den genannten Zeitpunkten zu laufen. Bei Dauerschuldverhältnissen trägt der Kunde die Gefahr bis zur tatsächlichen Rückgabe des Vertragsobjektes an LINDE.

6.4. Behördliche und etwaige für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Kunden rechtzeitig in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

6.5. LINDE ist berechtigt, Teil- und/oder Vorlieferungen durchzuführen und entsprechend (separat) mittels Teilrechnungen gemäß Punkt 5.5 zu verrechnen.

6.6. Der Lieferant verpflichtet sich alle Verpackungen ARA entpflichtet zu liefern.

6.7. Lieferfristen sind freibleibend, sofern sie nicht nachweislich ausdrücklich fix vereinbart werden. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist gilt unabhängig davon nur, wenn nicht unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, die Einhaltung behindern, verzögern oder unmöglich machen; dies unabhängig davon, in welcher Sphäre sich solche Umstände ereignen bzw. ob sie ein von außen oder innen kommendes Ereignis darstellen. Zu diesen Umständen zählen auch Krieg, bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, ferner Fehlen von Materialien, Ausschusswerden eines größeren wichtigen Arbeitsstückes, Arbeitskonflikte (wie zB Aussperrung oder Streik) sowie Ausfall oder Lieferverweigerung eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten, Epidemien und Pandemien. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur angemessenen Verlängerung der Lieferfrist (und zwar zumindest um die Dauer der Behinderung), wenn sie beim Zulieferanten eintreten. Derartige Umstände berechtigen LINDE darüber hinaus wahlweise dazu, vom Vertrag zurückzutreten, oder die Liefermenge entsprechend herabzusetzen. Auch nachträgliche vom Kunden gewünschte und von LINDE akzeptierte Änderungen am oder im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand und/oder (sonstigen) Leistung(en) von LINDE sowie Änderungen aufgrund von Umständen, die in der Sphäre des Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen liegen (zB Änderungswünsche, verspätete Auslieferung oder Rücksendung von Materialien, mangelhaft oder nicht verwertbar angelieferte Daten) verlängern die Lieferfrist entsprechend.

6.8. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden von LINDE nicht möglich ist oder seitens des Kunden nicht gewünscht wird sowie in jedem Fall des sonstigen Annahmeverzuges kann LINDE die Lagerung auf Kosten des Kunden vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Hierfür gelten Kosten in der Höhe von mindestens 1/30 % des vereinbarten Preises/Entgeltes bzw. 1/30 des vereinbarten monatlichen Entgeltes bei Dauerschuldverhältnissen als angemessen und vereinbart; im Fall der Dritteinlagerung hat der Kunde die angemessenen tatsächlichen Lagerkosten zu ersetzen. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.

6.9. Alternativ ist LINDE im Falle einer von Kunden zu vertretenen und/oder gewünschten Lieferverzögerung berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Frist von einem Monat über die versandbereite Ware zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

6.10. Gesondert vereinbarte Güteprüfungen oder ein Probebetrieb berühren die Bestimmungen hinsichtlich Erfüllungsortes und Gefahrenübergang nicht.

6.11. Bei Reparaturen und Karrossierungen anfallendes Altmaterial geht, wenn nicht nachweislich anders vereinbart, in das Eigentum von LINDE über, ohne dass es diesbezüglich einer gesonderten Verständigung des Kunden bedarf.

6.12. Der Kunde hat sich vor einer Inbetriebnahme der gelieferten Ware(n) und/oder vor einer Verwendung des/des gelieferten Ersatzteils(e) mit einer allfälligen Betriebsanleitung und sonstigen ihm von LINDE zur Verfügung gestellten Informationen über die Verwendungsmöglichkeiten der gelieferten Ware und die damit verbundenen Risiken sorgfältig vertraut zu machen. Die Gefahrenhinweise von LINDE hat der Kunde bei sonstigem Ausschluss jeglicher Haftung genau zu beachten. Der Kunde ist ferner verpflichtet, bei einer Weitergabe der gelieferten Waren zugleich auch die von LINDE erhaltenen Gebrauchsinformationen und Gefahrenhinweise an seinen Übernehmer vollständig weiterzugeben und ihm zugleich die Pflicht aufzuerlegen, sich mit diesen vertraut zu machen.

7. Eigentumsvorbehalt/Rechte und Pflichten während aufrechter Vertragslaufzeit

7.1. Die Ware verbleibt bis zur Erfüllung sämtlicher LINDE gegenüber dem Kunden aus dem jeweiligen Auftrag zustehender Ansprüche insbesondere bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungen (Rechnungsbeträge, Zinsen, Kosten, Mahnspesen, etc), im alleinigen Eigentum von LINDE (Vorbehaltsware) und zwar auch dann, wenn einzelne Teile bereits bezahlt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt bzw. während dieses Zeitraumes (Vorbehaltszeit) ist der Kunde nur mit schriftlicher Zustimmung von LINDE berechtigt, die Ware weiter zu veräußern, zu be- oder verarbeiten oder zu vereinigen, außer in jenen Fällen, in denen die Ware ausdrücklich zur Weiterveräußerung, Be- bzw. Verarbeitung oder Vereinigung bestimmt ist.

7.2. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung der Vorbehaltsware während der Vorbehaltszeit ist ohne nachweisliche schriftliche Zustimmung von LINDE unzulässig.

7.3. Der Kunde tritt LINDE für den Fall der Weiterveräußerung/Weitervermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Begleichung der Forderungen von LINDE die ihm aus dem Weiterverkauf/der Weitervermietung entstehenden, insbesondere künftigen Forderungen gegen seinen Kunden/Auftraggeber zahlungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; dasselbe gilt für Forderungen gegenüber Kunden/Auftraggebern, für deren Auftrag die Vorbehaltsware verwendet wird. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Kunden mit seinen Auftraggebern ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert/weitervermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde LINDE denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von LINDE in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise zu verfügen. Auf Verlangen von LINDE hat der Kunde die Abtretung seinem Kunden/Auftraggeber bekannt zu geben und LINDE die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Kunden/Auftraggeber erforderlichen Unterlagen, zB Rechnungen, auszuhändigen sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sämtliche Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Kunde. In jedem Fall hat der Kunde über die Abtretung einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern sowie auf seinen Fakturen anzubringen.

7.4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt dies für LINDE, ohne dass diese dadurch verpflichtet wird. Die neue Sache geht in das Eigentum von LINDE über. Bei Verarbeitung mit nicht LINDE gehörenden Sachen erwirbt LINDE Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung in der Weise erfolgt, dass die Vorbehaltsware in das Alleineigentum des Kunden übergeht, ist dieser verpflichtet, dieses wieder an LINDE rückzuübertragen.

7.5. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen oder das Insolvenzverfahren aus diesem Grund aufgehoben worden, ist LINDE berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann LINDE weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstiger wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden.

7.6. Bei Pfändung durch Dritte oder bei sonstigem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, sowie bei jedem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Ereignisses, insbesondere

Verlust und Schaden an der Vorbehaltsware, muss der Kunde LINDE unverzüglich nachweislich schriftlich Anzeige erstatten; darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf das Eigentumsrecht von LINDE hinzuweisen. Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der Vorbehaltsware ist der Kunde zudem verpflichtet, das Eigentum von LINDE auf eigene Kosten geltend zu machen und LINDE im Hinblick auf alle Kosten für die Aufrechterhaltung und Verteidigung des Eigentums schad- und klaglos zu halten.

7.7. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes bzw. während der gesamten Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen ist der Liefergegenstand vom Kunden auf den vollen Wert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, Einbruch, Diebstahl, Wasserschaden und Maschinenbruch, zu versichern und die Versicherungspolizzen zugunsten von LINDE zu vinkulieren. Ferner muss der Kunde den Vertragsgegenstand in seine übliche Betriebshaftpflichtversicherung einschließen. Der Kunde hat LINDE den Abschluss der Versicherungen auf Anfrage nachzuweisen. Sollte der Kunde den Nachweis der vorgenannten Versicherungsdeckungen innerhalb von 10 Tagen nach Aufforderung durch LINDE nicht erbracht haben, so kann LINDE eine Versicherungsgesellschaft beauftragen, die genannten Gefahren zu Lasten und im Namen des Kunden zu versichern oder gemäß Vertragspunkt 11.3 vom Vertrag zurücktreten.

7.8. Weiters muss der Kunde den Liefergegenstand pfleglich behandeln, in ordnungsgemäßem Zustand halten und nur bis zur Grenze der auf dem Tragfähigkeitsschild angegebenen Belastbarkeit betreiben. Erforderlich werdende Reparaturen sind nach unverzüglicher Meldung gegenüber LINDE sofort – abgesehen von Notfällen – in den Reparaturwerkstätten von LINDE oder in einer anerkannten Werkstätte des Lieferwerkes auf Kosten des Kunden ausführen zu lassen. Der Kunde ist ohne Zustimmung von LINDE nicht berechtigt, selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte Reparaturmaßnahmen an den Vertragsobjekten durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Anweisungen von LINDE im Zusammenhang mit der Wartung und dem Gebrauch der Ware sind zu beachten bzw. ist mit LINDE ein Wartungsvertrag abzuschließen. Der Kunde wird die mit dem Vertragsgegenstand arbeitenden Personen entsprechend unterweisen und dafür Sorge tragen, dass dieser ausschließlich von Personen bedient wird, die die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Gebrauch besitzen und nicht unter Einfluss von Alkohol oder sonstige berauschenden Mitteln stehen. Bis zum Eigentumsübergang an den Kunden sind Verluste und Beschädigungen LINDE unverzüglich mitzuteilen.

7.9. LINDE ist berechtigt, die Ware jederzeit zu besichtigen und nach Abstimmung mit dem Kunden zu untersuchen oder durch Beauftragte untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Kunde.

8. Gewährleistung

8.1. Soweit (insbesondere in diesen AGB) keine gegenteiligen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

8.2. LINDE ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der – nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik – auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Mängel eines Teiles berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Kunde ohne Interesse.

8.3. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 (1) ABGB sind nur solche, die von LINDE ausdrücklich gekennzeichnet bzw. zugesagt werden. Aus Produktbeschreibungen von LINDE (oder eines dritten Herstellers), insbesondere (auch) aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften, schriftlichen und/oder mündlichen Aussagen etc, welche nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind, können demnach keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden; dies gilt in gleicher Weise für Warenempfehlungen von LINDE. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitung, Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitungen etc) – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen gemäß Punkt 6.12 erwartet werden kann.

8.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände ausdrücklich schriftlich besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder mit Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit Erstinbetriebnahme bzw. (bei sonstigen Leistungen, die nicht in einer Ware bestehen) mit Fertigstellung (Übergabe) der Leistung durch LINDE, ansonsten spätestens mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, bei Annahmeverzug des Kunden mit der Bekanntgabe der Übergabebereitschaft. Die Gewährleistungsfrist endet spätestens zwölf Monate nach Versendung der Ware ab Werk oder ab Anzeige der Versandbereitschaft.

8.5. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Kunde die bei der Untersuchung gemäß Punkt 6.2 aufgetretenen Mängel unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels unverzüglich, spätestens aber einlangend innerhalb von fünf Tagen ab Entdeckung des Mangels, nachweislich schriftlich angezeigt und nachgewiesen hat (Mängelrüge). Hierzu hat der Kunde alle bei ihm vorhandenen Daten und Unterlagen vorzulegen. Wird eine Untersuchung gemäß Punkt 6.2 nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt oder eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung als vertragskonform; diesfalls verliert der Kunde sämtliche Ansprüche, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes. Versteckte Mängel können nur innerhalb eines angemessenen, insbesondere von der Art der Leistung abhängigen Zeitraumes, geltend gemacht werden; sie müssen LINDE unverzüglich nach Entdeckung, spätestens einlangend innerhalb von sieben Werktagen, schriftlich mitgeteilt werden. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Kunden zu tragen.

8.6. Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe vorhanden war. Die Anwendung der §§ 924, 933b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch wird ausgeschlossen.

8.7. Jedweder Ersatz für eine (versuchte oder erfolgreiche) Mängelbeseitigung durch den Kunden selbst oder durch Dritte (Ersatzvornahme) ist ausgeschlossen.

8.8. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen behält sich LINDE vor, den Gewährleistungsanspruch bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge nach eigener Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Für die Verbesserung bzw. den Austausch hat der Kunde LINDE die LINDE nach dem Gesetz zustehende erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese oder wird diese in unangemessener Weise verkürzt, ist LINDE von der Gewährleistung bzw. der Mängelbeseitigung befreit. Mängel kann LINDE nach eigener Wahl entweder am Ort, an dem sich der Liefergegenstand befindet, oder in einer von ihren Werkstätten beheben. Befindet sich der Liefergegenstand an einem inländischen Ort, so trägt LINDE die Kosten der Nachbesserung, es sei denn, dass der Kunde deren Vornahme außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit von LINDE wünscht. In diesem Fall hat der Kunde die Mehrkosten zu übernehmen. Befindet sich der Liefergegenstand an einem Ort im Ausland, so gehen nur die Normalarbeitszeit und die Kosten der schadhaften Teile ab Lager zu Lasten von LINDE. Im Fall der Nachbesserung in einer der Werkstätten von LINDE übernimmt der Kunde die Kosten und die Gefahr des Transportes des Liefergegenstandes zu LINDE und wieder retour.

8.9. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten, wie zB Ein- bzw. Ausbaukosten, Transport, Porto, Entsorgung, Verpackung, Fahrt- und Wegzeit gehen zu Lasten des Kunden. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Etwaige ersetzte Teile bleiben bzw. werden Eigentum von LINDE.

8.10. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn diese binnen 3 Tagen ab der Übergabe bzw. im Fall von versteckten Mängeln ab Erkennbarkeit des Mangels LINDE zugehen. Von der Gewährleistung und jeder sonstigen wie immer gearteten Haftung, gleich, aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von LINDE bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Einbau fremder Teile, gebrauchsbedingte Abnützung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen (Betriebsanleitung), Nichtbeachtung der von LINDE herausgegebenen Kundendienstheften vorgeschriebenen Überprüfungen, Überbeanspruchung der Teile über die von LINDE angegebene Leistung, nachlässiger, unsachgemäßer, unsorgfältiger oder unrichtiger Behandlung bzw. Nutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien oder außerhalb normaler Betriebsbedingungen liegende Umstände entstehen. Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind. Ebenso haftet LINDE – egal aus welchem Rechtsgrund – nicht für Beschädigungen, die durch Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

8.11. Für gebrauchte und unentgeltlich übergebene Waren wird keine Gewähr geleistet. Gebrauchtgeräte werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich bei Vertragsabschluss bzw. am vereinbarten Liefertag befinden. Soweit LINDE bei Gebrauchtgeräten im Rahmen einer durch LINDE durchgeführten Überholung neue Teile eingebaut hat, übernimmt LINDE für diese die Gewährleistung für zwölf Monate.

8.12. Für vermietete/geleaste Waren trifft die laufende Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht den Kunden allein. Durch den Abschluss von Wartungsverträgen werden Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten des Kunden nicht berührt, insbesondere nicht auf LINDE übertragen.

8.13. Wird eine Ware von LINDE aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstiger Spezifikationen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von LINDE nur auf die bedingungsmäßige Ausführung.

8.14. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von LINDE der Kunde selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter, an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hierfür werden nicht anerkannt. Durch Behebung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung oder durch Verbesserungsversuche wird die ursprünglich vereinbarte Gewährleistungsfrist nicht verlängert.

8.15. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, ist LINDE berechtigt, den Ersatz aller Aufwendungen zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Reparaturpreisen von LINDE berechnet. Kostenvoranschläge sind stets kostenpflichtig.

8.16. Der Kunde ist bei berechtigter Gewährleistung nur berechtigt, den für die Verbesserung notwendigen Aufwand, nicht aber den gesamten Rechnungsbetrag zurückzuhalten.

8.17. Für den Fall der schriftlichen Zurückweisung der Mängelrüge durch LINDE müssen diese bei sonstigem Verlust jeglichen Gewährleistungsanspruches jedenfalls innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.

8.18. Die unter diesem Punkt angeführten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

9. Garantie

9.1. Insoweit eine schriftliche Garantievereinbarung getroffen wurde, leistet LINDE zusätzlich zur Gewährleistung, die für die Mängelfreiheit der Sache zum Zeitpunkt der Übergabe gilt, nach Maßgabe folgender Bestimmungen Garantie dafür, dass bei den von LINDE gelieferten fabrikneuen Waren (Maschinen, Geräte und Ersatzteile) innerhalb der Garantiezeit – insoweit eine solche vereinbart ist – keine Konstruktions-, Material- oder Verarbeitungsfehler (Garantiemängel) auftreten, die die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen.

9.2. Für Verschleißteile und Garantiemängel, die aufgrund nicht von LINDE bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Einbau fremder Teile, gebrauchsbedingte Abnützung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen (Betriebsanleitung), Nichtbeachtung der von LINDE herausgegebenen Kundendienstheften vorgeschriebenen Überprüfungen, Überbeanspruchung der Teile über die von LINDE angegebene Leistung, nachlässiger, unsachgemäßer, unsorgfältiger oder unrichtiger Behandlung bzw. Nutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien oder außerhalb normaler Betriebsbedingungen liegender Umstände eintreten, leisten wir keine Garantie. Eigenmächtige Reparaturen befreien LINDE ebenso von jeglicher Garantieverpflichtung. Sollte der Kunde zu Reparaturen vertraglich ausnahmsweise berechtigt sein, so hat er bei LINDE zuvor jeweils entsprechende Weisungen und Genehmigungen des Umfangs der Arbeiten einzuholen. Sollte die Ware innerhalb der Garantiezeit weiterveräußert werden, erlischt die Garantie ohne weiteres.

9.3. Die Garantiezeit beträgt im einschichtigen Betrieb des Kunden sechs Monate, im mehrschichtigen Betrieb des Kunden drei Monate, in jedem Fall höchstens jedoch maximal 500 Betriebsstunden, jeweils gerechnet ab Übergabe.

9.4. Aufgetretene Garantiemängel sind LINDE unverzüglich nachweislich schriftlich detailliert anzuzeigen, widrigenfalls die Garantie erlischt.

9.5. Die Behebung von Garantiemängeln verlängert nicht die ursprüngliche Garantiezeit. Die Garantie(zeit) beginnt diesfalls auch nicht neu zu laufen.

9.6. Die Garantieverpflichtung von LINDE beschränkt sich nach eigener Wahl auf Reparatur (Verbesserung) oder den Austausch der schadhaften Teile. Ausgetauschte Teile gehen entschädigungslos in das Eigentum von LINDE über und sind vom Kunden auf dessen Gefahr und Kosten zurückzustellen.

9.7. Die Punkte 8.7 bis 8.17 gelten entsprechend auch für die Garantie.

10. Schadenersatz

10.1. Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser AGB haftet LINDE für Schäden, die im Zuge der Vertragserfüllung entstehen, außerhalb der zwingenden Anwendung des Produkthaftungsgesetzes, nur, sofern LINDE oder den für LINDE tätigen Gehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung von LINDE für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden – insbesondere durch mangelnde Verfügbarkeit der Vertragsobjekte entstehende Schäden und Schäden, die aufgrund der Vertragsobjekte an anderen Rechtsgütern als den Waren selbst entstanden sind –, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen.

10.2. In allen Fällen der Haftung von LINDE (auch nach den übrigen Bestimmungen dieser AGB), hat der Kunde das haftungsauslösende Verschulden von LINDE zu beweisen. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

10.3. LINDE übernimmt keine wie immer geartete Schutzpflicht gegenüber dem tatsächlichen Benutzer der von LINDE gelieferten Ware; der Vertragswille von LINDE ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages Vereinbarungen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu schließen. Der Kunde ist verpflichtet, LINDE hinsichtlich sämtlicher wie immer gearteter Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.

10.4. Sollte der Kunde selbst aufgrund des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er gegenüber LINDE hiermit ausdrücklich auf einen Regress im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz (PHG). Bringt der Kunde die von LINDE gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, sofern dies nach den geltenden Gesetzen des Abnehmerlandes möglich ist. Bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Kunde verpflichtet, LINDE hinsichtlich sämtlicher wie immer gearteter Ansprüche Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten.

10.5. Einschränkungen jeglicher Art der für den Kunden aus dem PHG resultierenden Verpflichtungen sowie Einschränkungen jeglicher Art der LINDE nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche werden nicht anerkannt.

10.6. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie zB in Bedienungsanleitungen etc enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz sowie jede sonstige Haftung ausgeschlossen. Wird eine Ware (insbesondere: Maschine) oder ein Bestandteil auf Grund von Angaben des Kunden angefertigt, so trägt dieser LINDE gegenüber das Risiko der Richtigkeit der Konstruktion und die Haftung für alle Schäden sowie für alle patentrechtlichen Folgen.

10.7. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkt 10.1 und 10.2 sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung zu überbinden.

10.8. Schadenersatzansprüche verjähren in einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

10.9. Jegliche nicht wirksam ausgeschlossene gesetzliche oder vertragliche Schadenersatzansprüche gegenüber LINDE sind mit der Höhe der (bei Dauerschuldverhältnissen monatlichen) Auftragssumme beschränkt; wegen verspäteter Lieferung beschränken sich diese für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5%, maximal jedoch auf 5 % der betreffenden ausstehenden (bei Dauerschuldverhältnissen monatlichen) Auftragssumme. Sonstige Ersatzansprüche des Kunden, welcher Art immer, sind – mit Ausnahme groben Verschuldens von LINDE – ausgeschlossen.

11. Vertragsbeendigung/Rücktritt /Kündigung/Rechtsfolgen

11.1. Der Kunde ist zur ordentlichen Kündigung des Vertrages erst dann berechtigt, wenn alle Zeiträume, für welche ein Kündigungsverzicht des Kunden zu den einzelnen Vertragsgegenständen vereinbart wurde, abgelaufen sind. Nach Ablauf des Kündigungsverzichts kann der Kunde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils zum Monatsletzten kündigen. Eine Teilkündigung ist mit gesonderter Zustimmung von Linde möglich. Bei vom Kunden verschuldeter vorzeitiger Vertragsauflösung ist LINDE wahlweise berechtigt, entweder die gesetzlichen Ansprüche gegen den Kunden geltend zu machen (insbesondere einen Nichterfüllungsschaden) oder vom Kunden die Zahlung eines mit der Auflösung fälligen Abrechnungsbetrages zu verlangen. Der Abrechnungsbetrag des jeweiligen Vertragsgegenstandes ergibt sich aus jenem Betrag, den LINDE aufgrund der Beendigung der Finanzierung für den konkreten Vertragsgegenstand an das LINDE finanzierende Institut zu leisten hat (Barwert) abzüglich des Zeitwertes des konkreten Vertragsgegenstandes auf der Basis des Einkaufspreises von LINDE für gebrauchte Geräte (EUROTAX).

11.2. Voraussetzung für einen zulässigen vorzeitigen Vertragsrücktritt/eine vorzeitige Vertragskündigung des Kunden ist, vorbehaltlich einer gesonderten ausdrücklichen schriftlichen Regelung, ein auf grobes Verschulden von LINDE zurückzuführender Lieferverzug sowie der erfolglose bzw. ungenützte Ablauf einer LINDE unter gleichzeitiger ausdrücklicher Androhung des Vertragsrücktritts gesetzten angemessenen Nachfrist in der Dauer von zumindest vier Wochen. Der Rücktritt/die Kündigung ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Im Falle eines Lieferverzuges ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen von LINDE innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt.

11.3. LINDE ist zum Vertragsrücktritt/zur Vertragskündigung unbeschadet der sonstigen Regelungen dieser AGB sowie unbeschadet ihrer darüberhinausgehenden gesetzlichen Rechte berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn

• ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen oder das Insolvenzverfahren aus diesem Grund aufgehoben wurde,

• nach Vertragsschluss LINDE Tatsachen bekannt werden bzw. Umstände eintreten, die die Kreditwürdigkeit des Kunden beeinträchtigen oder sich die

Vermögensverhältnisse so verschlechtern, dass die ordnungsgemäße Fortsetzung des Vertragsverhältnisses gefährdet ist;

• der Kunde die Ware ohne Einwilligung von LINDE nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne Anzeige gemäß Punkt 20.5 an einen anderen Ort verbringt;

• bei Verletzung von Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten durch den Kunden gemäß Punkt 7.8;

• bei Nichterbringung eines Nachweises der Versicherungsdeckung binnen 10 Tagen nach Aufforderung durch LINDE gemäß Punkt 7.7;

• der Kunde ankündigt, keine Zahlung zu leisten oder mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug ist;

• der Kunde in erheblichen Maßen gegen die in den AGB oder im Vertrag genannten Verpflichtungen verstößt und dieses Verhalten trotz Abmahnung fortsetzt.

LINDE behält sich die Geltendmachung sämtlicher darüberhinausgehender, gesetzlich vorgesehener Ansprüche, insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung, in jedem Fall ausdrücklich vor.

11.4. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von LINDE sind im Falle des Rücktritts/der Kündigung bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsmäßig abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde, sowie für von LINDE erbrachte Vorbereitungshandlungen. LINDE steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

11.5. Der Rücktritt/die Kündigung von LINDE kann in jedem Fall – und zwar auch nach anderen Bestimmungen dieser AGB – auch lediglich hinsichtlich eines noch offenen Teiles der von LINDE erbrachten bzw. zu erbringenden Leistung erfolgen.

11.6. Im Falle eines Rücktritts/einer Kündigung hat der Kunde den Vertragsgegenstand in gesäuberten, ordnungsgemäßen und betriebsfähigen Zustand auf eigene Kosten an LINDE zurückzuliefern. Beschädigungen, nicht genehmigte Änderungen am Vertragsgegenstand, sowie erhebliche Verschmutzungen kann LINDE auf Kosten des Kunden beseitigen. Der Vertrag endet erst an dem Tag, an dem der Vertragsgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme und/oder Nutzung erforderlichen Teilen in vertragsgemäßen Zustand bei LINDE oder an einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Bis zur Rückgabe/Einsatzbereitschaft ist der Kunde verpflichtet, für jeden Tag der Nichteinsetzbarkeit ein angemessenes Benützungsentgelt in der Höhe von mindestens 4/30 % des vereinbarten Preises/Entgeltes bzw. 1/30 des vereinbarten monatlichen Entgeltes bei Dauerschuldverhältnissen zu bezahlen.

12. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht/Rechte am Vertragsgegenstand

12.1. Wird eine Ware von LINDE auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, hat der Kunde LINDE bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten vollkommen schad- und klaglos zu halten. Etwaige Prozesskosten sind vom Kunden angemessen zu bevorschussen.

12.2. Ausführungsunterlagen wie zB Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von LINDE (bzw. eines allfälligen anderen Urhebers) und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Dem Kunden überlassene Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben Eigentum des Urhebers und sind auf Verlangen zurückzustellen. Sie dürfen nicht weitergegeben werden. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.

12.3. Alle wie immer gearteten materiellen und immateriellen Rechte am Vertragsgegenstand (Hardware, Software, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme, etc), insbesondere das geistige Eigentum, das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung einschließlich Gewährleistung, Betreuung und Pflege überlassenen Programmen, Unterlagen und Informationen, verbleiben ausschließlich bei LINDE. Dies gilt auch, soweit diese Gegenstände durch Vorgaben und/oder durch Mitarbeit des Kunden entstanden sind, und unabhängig davon, ob ein Vertrag zwischen LINDE und dem Kunden zustande kommt. Der Kunde hat an diesen Gegenständen damit nur die in diesen AGB genannten, nicht ausschließlichen Befugnisse.

12.4. Jede nicht ausdrücklich von LINDE vorweg erlaubte Kopie, Vervielfältigung, Zugänglichmachung und/oder Weitergabe des Vertragsgegenstandes zum Zwecke der Verwendung durch nicht lizenzierte bzw. berechtigte Benutzer ist ausdrücklich untersagt. Der Kunde ist insbesondere nicht befugt, Software zu verändern, zu kopieren, zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten.

12.5. Jede Software unterliegt im Hinblick auf ihre Nutzung den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen und wird seine Abnehmer entsprechend verpflichten. Er hat jede diesbezügliche Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich an LINDE zu melden.

12.6. Hinweise auf den Waren über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung von LINDE berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen.

12.7. Sofern kein Vertrag zustande kommt oder im Fall der Vertragsbeendigung, sind sämtliche Vertragsgegenstände (Hardware, Software, Unterlagen, Konzepte, Vorschläge, Testprogramme, etc) unverzüglich vollständig an LINDE zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht (weiter) benutzt werden.

12.8. LINDE übernimmt grundsätzlich keine Haftung dafür, dass die Waren keine gewerblichen Schutzrechte oder (Urheber-)Rechte Dritter verletzen. Der Kunde hat LINDE von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für den Fall, dass den Rechten des Kunden Rechte Dritter entgegenstehen, kann der Kunde nach schriftlicher Fristsetzung mit Kündigungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, sofern ihm LINDE nicht innerhalb angemessener Frist eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit verschafft.

13. (Sonstige) Rechte und Pflichten des Kunden

13.1. Der Kunde ist berechtigt, die im Lieferumfang enthaltenen Softwareprodukte im vertraglich vereinbarten Umfang einzurichten und zu benutzen. Der Kunde erhält diese – vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser AGB – nicht übertragbaren und nicht ausschließlichen Benutzungsrechte grundsätzlich für unbestimmte Dauer. Für die Nutzung ist ein im Preis/Entgelt beinhaltetes (einmaliges) Entgelt zu bezahlen. Das Benutzungsrecht des Kunden endet jedenfalls mit Vertragsbeendigung. Während der Vertragslaufzeit ist LINDE jederzeit berechtigt, das Benutzungsrecht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsletzten einzuschränken, gänzlich aufzukündigen und/oder die Softwareprodukte umzustellen. Nach Beendigung des Benutzungsrechtes ist der Kunde verpflichtet, jegliche weitere Nutzung der betroffenen Software zu unterlassen und diese auf gesonderte Aufforderung von LINDE zu löschen. Der Kunde hat LINDE auf gesonderte Nachfrage die Löschung der Software nachzuweisen. Eine Rückerstattung eines Teils des für die Nutzung vom Kunden bezahlten Entgeltes ist in jedem Fall ausgeschlossen.13.2. Der Kunde darf eine Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Software für interne Zwecke erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Die Benutzerdokumentation darf nur für interne Zwecke auf Papier gedruckt und kopiert werden. Der Kunde darf Urheberrechtsvermerke von LINDE nicht verändern oder entfernen.

13.3. Der Kunde oder ein durch ihn eingebundener Dritter darf die Software vorbehaltlich gesetzlich allenfalls zwingend eingeräumter Rechte nicht dekompilieren und/oder den Quellcode für eigene Zwecke verwenden, diesen verändern sowie gleiche oder ähnliche Software unter Benützung der gelieferten Software als Vorlage hierfür entwickeln.

13.4. Für Software dritter Hersteller gelten primär deren spezielle Regelungen, subsidiär die in Punkt 1 genannten Vertragsgrundlagen von LINDE. LINDE vertreibt bzw. vermittelt für diese Software grundsätzlich nur solche Rechte, die zur Nutzung dieser Programme notwendig sind. Ein Recht zur Umarbeitung oder Weitergabe ist davon nicht umfasst.

13.5. Der Kunde hat die Vorgaben in der Benutzerdokumentation zur Gänze zu beachten und umzusetzen.

13.6. Der Kunde hat angemessene Vorkehrungen – insbesondere zB durch Datensicherungen – für den Fall zu treffen, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. LINDE übernimmt keine Haftung für Nachteile, egal welcher Art, die dem Kunden durch die Unterlassung solcher Vorkehrungen erwachsen.

14. Reparatur/Montage

14.1. Reparaturaufträge gelten als in jenem Umfang erteilt, der zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeit einzelner Arbeiten oder Auswechslungen von Teilen erst im Zuge der Durchführung ergibt. Die zu reparierende Ware muss vom Kunden in gereinigtem Zustand bereitgestellt werden. Bei Anlieferung der Ware in die Werkstätte gehen alle Kosten des Zu- und Abtransportes zu Lasten des Kunden.

14.2. Werden von LINDE Monteure zur Inbetriebsetzung, Wartung, Montage oder Reparatur von Maschinen zum Kunden entsendet, so haftet LINDE nur für Schäden, die durch grob schuldhaftes Verhalten dieser Monteure oder deren Hilfspersonen hervorgerufen werden. Insbesondere ist jeder Ersatz für Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, ausgeschlossen, soweit LINDE nicht in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend haftet. Der Ersatz der Schäden aufgrund von Dritten nicht lieferbarer oder verspätet gelieferter Ersatzteile ist ausgeschlossen.

15. Export- und lmportgenehmigungen

15.1. Von LINDE gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die (Wieder-)Ausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Republik Österreich bzw. eines anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig in Kenntnis setzen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die allenfalls notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

15.2. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis von LINDE, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber LINDE und hält LINDE diesbezüglich schad- und klaglos.

16. EG-Einfuhrumsatzsteuer

16.1. Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Österreichs hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an LINDE ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an LINDE zu erteilen.

16.2. Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand, der bei LINDE aus mangelhaften bzw fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen, zumindest aber eine schadensunabhängige Bearbeitungsgebühr von EUR 20,00 pro Einzelfall.

16.3. Jegliche Haftung von LINDE aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz bzw grobe Fahrlässigkeit von LINDE vorliegt.

17. Anwendbares Recht

Auf sämtliche, insbesondere der separaten Liefervereinbarung und diesen AGB unterliegende Rechtsgeschäfte ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländisches Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie zB das rezipierte UN-Kaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden.

18. Erfüllungsort/Gerichtsstand

18.1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, Zahlungen und Lieferungen ist der Sitz von LINDE, und zwar auch dann, wenn die Übergabe, Lieferung Zahlung vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

18.2. Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft resultierende Streitigkeiten – auch im Wechsel- und Scheckprozess – wird das für Linz sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart. LINDE ist jedoch berechtigt, den Kunden nach eigener Wahl auch bei jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann, insbesondere beim Gericht am Sitz des Kunden.

18.3. Die in den vorangehenden Bestimmungen getroffenen Regelungen gelten auch dann, wenn Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung entstehen.

19. Geheimhaltung/Datenschutzerklärung

19.1. Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm auf welche Weise und in welcher Form auch immer zur Kenntnis gelangte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von LINDE sowie alle den Vertragsgegenstand betreffenden Informationen, egal welcher Art und welchen Inhalts, insbesondere hinsichtlich Quellcode und Entwicklungsdokumentation, sowie den Inhalt der mit dem Kunden geschlossenen Vereinbarung streng geheim zu halten. Der Kunde verpflichtet sich, diese Geheimhaltungspflicht ausdrücklich auch auf sämtliche Mitarbeiter zu überbinden und entsprechende Maßnahmen zu deren Einhaltung zu ergreifen und aufrecht zu erhalten.

19.2. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass im Rahmen der Vertragsbeziehung mit LINDE bekannt gewordene personenbezogene Daten durch LINDE bzw von dieser beauftragte Dritte verwendet und auch automatisationsunterstützt verwaltet/verarbeitet werden dürfen. Eine umfassende Datenschutzerklärung wird dem Kunden gesondert zur Verfügung gestellt.

20. Sonstiges/Gebühren und Kosten

20.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser AGB wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine andere treten, die wirksam ist und die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

20.2. Die Überschriften der in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen dienen nur der Übersichtlichkeit und dürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden.

20.3. Keine sich zwischen LINDE und dem Kunden vollziehende Geschäftsentwicklung und keine Verzögerung oder Unterlassung bezüglich der Ausübung eines gemäß den vorliegenden AGB LINDE gewährten Rechts, Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt als Verzicht auf diese Rechte. Jedes LINDE gewährte Recht und Rechtsmittel bzw jeder LINDE gewährte Rechtsbehelf ist kumulativ und besteht gleichrangig, neben und zusätzlich zu sonstigen gesetzlich gewährten Rechten, Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln.

20.4. Der jeweilige individuell abgeschlossene Vertrag und diese AGB beinhalten sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Änderungen, Ergänzungen, Zusätze und dergleichen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; ebenso ist ein Abgehen von diesem Erfordernis an die Schriftform gebunden.

20.5. Der Kunde ist, solange der Auftrag beiderseits nicht vollständig erfüllt ist, verpflichtet, LINDE unverzüglich nachweislich Änderungen seiner Geschäftsadresse bzw des Einsatzortes der Ware bekannt zu geben. Wird diese Mitteilung unterlassen, gelten Erklärungen an den Kunden auch dann als zugegangen, wenn sie an die LINDE zuletzt bekannt gegebene Adresse übermittelt werden.

20.6. Sämtliche Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben im Zusammenhang mit dem Vertrag – insbesondere eine anfallende Bestandvertragsgebühr – trägt der Kunde.

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VDMA-Bedingungen für die Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte

Zur Verwendung gegenüber:

1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

I. Allgemeines

1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:

1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,

1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.

3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrüber- gang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2.

Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.

IV. Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor.

2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

VI. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – wie folgt:

Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Der Lieferer trägt - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Er ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette..

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

5. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

6. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebs -mittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rück- tritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

9. Die in Abschnitt VI. 8 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

  • der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 8 ermöglicht,
  • dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VII. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss

1. Wenn der Liefergegenstand infolge vom Lieferer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a. bei Vorsatz,

b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,

c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,

e. im Rahmen einer Garantiezusage,

f. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a-d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

IX. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegen- stand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

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VDMA-Bedingungen für Montagen im Inland

Zur Verwendung gegenüber:

1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

I. Geltungsbereich

Diese Montagebedingungen gelten für Montagen, die ein Unternehmen des Maschinenbaus (Montageunternehmer) übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

II. Montagepreis

1. Die Montage wird gemäß Anhang nach Zeitberechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.

2. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Montageunternehmer in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.

III. Mitwirkung des Bestellers

1. Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.

2. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montage- personal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Montageunternehmer von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

IV. Technische Hilfeleistung des Bestellers

1. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Der Montageunternehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden, so gelten Abschnitt VII und Abschnitt VIII.

b) Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.

c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z. B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen).

d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.

e) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.

f) Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.

g) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal.

h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

2. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Montageunternehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.

3. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Montageunternehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Montageunternehmers unberührt.

V. Montagefrist, Montageverzögerung

1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

2. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Montageunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein.

3. Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Montageunternehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Montageunternehmer zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.

Setzt der Besteller dem Montageunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Montageunternehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

Weitere Ansprüche wegen Verzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 dieser Bedingungen.

VI. Abnahme

1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.

2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Montageunternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.

3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

VII. Mängelansprüche

1. Nach Abnahme der Montage haftet der Montageunternehmer für Mängel der Montage unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Nr. 5 und 6 und Abschnitt VIII in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Montageunternehmer anzuzeigen.

2. Die Haftung des Montageunternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.

3. Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Montageunternehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Montageunternehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Montageunternehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Montageunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Montageunternehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

4. Bei berechtigter Beanstandung trägt der Montageunternehmer die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Montageunternehmers eintritt.

5. Lässt der Montageunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

6. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 dieser Bedingungen.

VIII. Haftung des Montageunternehmers, Haftungsausschluss

1. Wird bei der Montage ein vom Montageunternehmer geliefertes Montageteil durch Verschulden des Montageunternehmers beschädigt, so hat dieser es nach seiner Wahl auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.

2. Wenn der montierte Gegenstand infolge vom Montageunternehmer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und VIII. 1 und 3.

3. Für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, haftet der Montageunternehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a. bei Vorsatz,

b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,

c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,

e. im Rahmen einer Garantiezusage,

f. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Montageunternehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VIII. 3 a–d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Montageunternehmer die Montageleistung an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

X. Ersatzleistung des Bestellers

Werden ohne Verschulden des Montageunternehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Montageunternehmer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Montageunternehmers zuständige Gericht. Der Montageunternehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

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Lieferantenleitfaden

Wir sehen unsere Lieferanten als einen sehr wesentlichen Baustein in unserem kontinuierlichen Bestreben, die Anforderungen unserer Kunden bestmöglich zu erfüllen.

Qualität

Der Erfolg unserer Dienstleistungen, Produkte und Servicetätigkeiten ist eng mit deren Qualität verbunden. Er steht in unmittelbarem Zusammenhang mit unserem Ziel, den ständig steigenden technologischen Qualitätsanforderungen (Qualität in der Vorausplanung, Anlieferqualität, Reklamationsquote, Schnelligkeit bei der Abarbeitung von Reklamationen) unserer Kunden gerecht zu werden.

Lieferzuverlässigkeit

Die Termin- und Mengentreue, die wir unseren Kunden versprechen, erwarten wir auch von unseren Lieferanten. Die Verpackungs- und Versandvorschriften sind ebenfalls einzuhalten. Wir setzen eine große Flexibilität bei kurzfristigen Änderungen sowie eine gute Erreichbarkeit und lückenlose Lieferinfos voraus. Müssen unsere Partner Lieferverzögerungen melden, erwarten wir uns eine schnellstmögliche Meldung.

Unternehmen
Umwelt & Innovation & Technik

Das Unternehmen Linde Material Handling Austria GmbH arbeitet sehr umweltbewusst und nachhaltig. Die Zertifizierungen nach ISO 9001 (QMS), ISO 14001 (Umwelt) und OHSAS 18001 (Arbeitsschutz) verbinden uns eng mit bewusstem Handeln im Sinne von sicheren und umweltschonenden Techniken. Daher spielen umweltrelevante Aspekte bei Auswahl und Bewertung unserer Lieferanten eine wichtige Rolle.
Außerdem verpflichten sich sämtliche Lieferanten alle Verpackungen ARA entpflichtet zu liefern.

An ökonomische und ökologische Anforderungen orientiert, bevorzugen wir die dauerhafte Zusammenarbeit mit Lieferanten, die die gleiche Unternehmensphilosophie wie wir besitzen. Gemeinsam mit ihnen streben wir ein Optimum an Qualität und Effizienz an.

Flexibilität bei kurzfristigen Änderungen und eine klare Organisationsstruktur (Verantwortlichkeiten) sind ebenfalls Grundvoraussetzung sowie auch ein Streben nach „State of the Art“ und Innovation. Diese Punkte müssen von unseren Lieferanten bei Nachfrage offen gelegt werden.

Erfolgreiche Zusammenarbeit & Partnerschaft

Mit bestehenden und neuen Lieferanten wollen wir den Weg zu einer vertrauensvollen, partnerschaftlichen, leistungsorientierten und somit erfolgreichen Zusammenarbeit aufzeigen. Selbstverständlich streben wir mit allen Lieferanten eine vertrauensvolle und langjährige Partnerschaft an. Kostentransparenz und eine proaktive Zusammenarbeit sind für uns ebenfalls Grundlage für eine solide Zusammenarbeit.

Preisverhalten

Wir erwarten uns von unseren Lieferanten einen fairen Umgang bei dem Thema Preis-Leistungs-Verhältnis. Die Preisentwicklung über die Zeit wird ebenso bewertet wie die Preisgestaltung bei Änderungen.

LIEFERANTENLEITFADEN

Linde Material Handling hat einen Leitfaden formuliert, der die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit darstellt. Als Tochter Unternehmen der KION Gruppe basieren unsere Grundsätze auf dem „KION Group Code of Compliance“.

COMPLIANCE-GRUNDSÄTZE

Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass sie:

  • sich an alle geltenden Gesetze halten,
  • auf Korruption verzichten,
  • die Menschenrechte achten,
  • die Gesetze gegen Kinderarbeit einhalten,
  • die Verantwortung für Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeiter übernehmen,
  • die relevanten nationalen Gesetze und internationalen Standards zum Umweltschutz einhalten und ihre Mitarbeiter entsprechend schulen.

Von den unmittelbaren Lieferanten der KION Group erwarten wir somit, dass sie selbst diese Grundsätze einhalten und auch sorgfältig darauf achten, dass diese Grundsätze in ihrer eigenen Zulieferkette eingehalten werden.

Einhaltung von Gesetzen

Alle Geschäftstätigkeiten von Linde Material Handling Austria GmbH erfolgen auf den anwendbaren gesetzlichen Erfordernissen auf nationaler und internationaler Ebene. Wir verpflichten uns, bei allen Geschäftstätigkeiten geltende Antibestechungs- und Antikorruptionsgesetze und Vorschriften zu beachten.

Arbeitsbedingungen und Arbeitsumfeld

Linde Material Handling Austria GmbH gewährleistet, dass die gesetzlichen wie tariflichen Arbeitszeitregelungen eingehalten werden. Ausbeuterische Arbeitsbedingungen werden nicht geduldet. Zusätzlich stellen wir sicher, dass das Arbeitsumfeld (wie Maschinen, Ausrüstungsgegenstände, chemische Arbeitsstoffe) weder die körperliche Unversehrtheit noch die Gesundheit der Mitarbeiter gefährden. Eine menschengerechte Gestaltung von Arbeitsbedingungen und Sicherheit am Arbeitsplatz sind sehr wichtige Elemente unseres Unternehmens. Selbstverständlich ist jede Art von Belästigung, ob körperlich oder verbal, verboten. Wir sprechen uns auch ausdrücklich gegen Kinder- und Zwangsarbeit aus.

Gemeinsame Verantwortung

Wir nehmen die Verantwortung für die Gesundheit und die Sicherheit unserer Mitarbeiter wahr. Das gilt für alle Bereiche und Aktivitäten des Unternehmens. Sicherheit am Arbeitsplatz erfordert mehr als nur die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Alle müssen mitdenken und sich die Gefahren ihrer Tätigkeit bewusst sein. Wer vorausdenkt und auf Gefahren für sich und seine Kollegen achtet, trägt erheblich zu einer sicheren Arbeitsumgebung bei. Deshalb schulen wir unsere Mitarbeiter regelmäßig. Die eigenen Fähigkeiten zu überschätzen und ein Risiko als zu gering anzusehen, kann zu schweren Unfällen führen.

Einhaltung der Schutzvorschriften

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind durch zahlreiche Gesetze, Vorschriften und interne Anweisungen geregelt. Sie sind unbedingt einzuhalten. Wir informieren jeden Mitarbeiter regelmäßig und vollständig über bestehende und geänderte Regelungen. Zum Beispiel müssen alle Mitarbeiter die für sie vorgeschriebene Schutzausrüstung tragen. Das gilt besonders für Sicherheitsschuhe, Schutzbrillen, Handschuhe, Helme etc. Die zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung ist zu nutzen.

Chancengleichheit

Zu unseren Grundsätzen gehört auch die bedingungslose Chancengleichheit bei der Beschäftigung. Daher ist Linde Material Handling Austria GmbH gegen jede Art von Diskriminierung. Wir stellen die Gleichbehandlung der Mitarbeiter sowie die gleichen Zugangsmöglichkeiten zu Arbeit und Beschäftigung sicher. Eine Unterscheidung darf niemals aufgrund des Geschlechtes, der Herkunft, der körperlichen/geistigen Verfassung, der Religion oder des Alters erfolgen.

Bekenntnis zum Umweltschutz

Der Schutz der Umwelt ist Teil einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung. Mit unserem Bekenntnis zum Umweltschutz wollen wir die Wettbewerbsfähigkeit der KION Group / Linde Material Handling Austria GmbH erhalten und zugleich unserer gesellschaftlichen Verantwortung nachkommen. Ein wirksamer Umweltschutz verlangt das Engagement aller Mitarbeiter.

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Mietbedingungen

Fassung Mai 2010 Linde Material Handling Austria GmbH

I) Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Mietbedingungen umfasst alle Angebote, Aufträge, Rechtsgeschäfte und sonstigen wie immer gearteten Leistungen der Mieterin. Diese Mietbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jeder mit der Vermieterin geschlossenen Vereinbarung. Vereinbarungen, Bedingungen des Mieters, sonstige Nebenabreden zum Vertrag oder mündliche Zusagen unseres Verkaufs- und Servicepersonals, die von diesen Mietbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Gegen von diesen Mietbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erhebt die Vermieterin bereits jetzt Widerspruch. Bedingungen des Mieters verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn in diesen Bedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Die Erbringung einer Lieferung oder Leistung durch die Vermieterin gilt jedenfalls nicht als Unterwerfung unter abweichende Bedingungen des Mieters, und zwar auch dann nicht, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Mieters ist und keinen Vorbehalt dagegen äußert. Mit der Miete unterwirft sich der Mieter ausdrücklich diesen Mietbedingungen.

II) Verpflichtung des Vermieters

1. Der Vermieter überlässt dem Mieter die Mietsache gegen Zahlung eines Mietzinses.

2. Die Vermietung erfolgt pro Tag, Woche oder Monat.

3. Der Vermieter hat dem Mieter die Mietsache in einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu übergeben. Dem Mieter steht es frei, die Mietsache vor Übernahme zu besichtigen.

III) Verpflichtung des Mieters

1. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, die Mietsache ordnungsgemäß zu behandeln und sie nach Beendigung der Mietzeit in unversehrten Zustand mit sämtlichen Unterlagen bzw. unter Nennung der während der Mietzeit aufgetretenen Mängel zurückzugeben. Der Mieter verpflichtet sich insbesondere:

a) die Mietsache fachgerecht einzusetzen und vor Beanspruchung in jeder Weise zu schützen; die Bedienung der Mietsache darf nur durch geeignete, erfahrene Fachkräfte erfolgen;

b) dem Vermieter Gelegenheit zu geben, an der Mietsache die notwendigen Inspektions-, Wartungs- und Pflegearbeiten durchzuführen;

c) eventuell auftretende Schäden, die sich aus dem normalen Gebrauch der Mietsache ergeben, sowie Schäden, die durch Überbeanspruchung entstanden sind, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und von ihm beheben zu lassen;

d) eine tägliche Kontrolle gemäß Betriebsanleitung durchzuführen;

e) dem Vermieter jederzeit Gelegenheit zu geben, die Mietsache zu besichtigen und zu untersuchen;

f) die Mietsache außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für eine sichere Unterstellung zu sorgen.

2. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache einem Dritten zur Nutzung zu überlassen (z. B. Miete, Leihe). Er ist außerdem nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag abzutreten.

3. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.

4. Der Mieter muss während der Laufzeit einen Austausch gegen ein Fahrzeug mit gleicher Ausrüstung in UVV geprüftem Zustand jederzeit zulassen.

IV) Mietzins

1. Der Mietzins gilt für einschichtigen Einsatz (8 Stunden) und versteht sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Aufpreis für 2-Schichteinsatz 75 % Aufpreis für 3-Schichteinsatz 150 % Aufpreis für Einsatz unter erschwerten Einsatzbedingungen 20 % (wie Gießerei, Schrotthandel, Ziegelei, Betonwerke, Fischverarbeitung, Schlachthöfe)

2. Der Mietzins versteht sich pro Kalendertag, bei Anmietung über einen längeren Zeitraum können Sonderkonditionen vereinbart werden.

3. Der Zustelltag gilt als der erste, der Rückgabetag (Eintreffen beim Vermieter) als der letzte Miettag

4. Frachtkosten für jeden Hin- und Rücktransport sowie Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.

5. Anbaugeräte sind im Mietzins nicht enthalten, sondern können gegen Mehrpreis gemietet werden. 6. Allfällige mit dem Abschluss dieses Vertrages verbundenen Gebühren trägt der Mieter.

V) Gefahrtragung und Haftung

1. Der Mieter trägt von Beginn der Übergabe bis zur Rückgabe die Sach- und Betriebsgefahr des Mietgegenstandes.

2. Der Mieter hat alle Schäden, die in Zusammenhang mit dem überlassenen Mietgegenstand entstanden sind, dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

3. Veränderungen oder Verschlechterungen des Mietgegenstandes, die durch den vertragsgemäßen Gebraucht der Mietsache verursacht werden, gehen zu Lasten des Vermieters.

4. Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden, die auf eine schuldhafte Verletzung seiner vertraglichen Pflichten gemäß Abschnitt III zurückzuführen sind.

5. Eine Versicherung gegen Feuer, Diebstahl, Haftpflichtschäden usw. ist durch den Mieter abzuschließen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Mieter das volle Risiko über das Mietobjekt (auch bei Diebstahl) trägt.

6. Der Vermieter haftet für nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

VI) Rücklieferung

1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache dem Vermieter rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

2. Die Mietsache ist in sauberen Zustand zurückzugeben. Eventuelle Reinigungskosten gehen zu Lasten des Mieters.

VII) Kündigung

Der Vermieter ist berechtigt, diesen Mietvertrag unter Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu sofort zu kündigen. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn der Mieter mit zwei aufeinander folgenden Mietraten in Verzug ist; wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebraucht der Mietsache fortsetzt, der die Rechte des Vermieters in erheblichen Maße verletzt, wenn dem Vermieter nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert, wenn gegen den Mieter ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen mangels Vermögen abgelehnt wurde.

VIII) Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Sofern sich aus dem Mietvertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Firmensitz des Vermieters.

2. Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft resultierende Streitigkeiten wird das für Linz/Österreich sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mieter nach eigener Wahl auch bei jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann, insbesondere beim Gericht am Sitz des Mieters.

3. Auf sämtliche diesen Mietbedingungen unterliegenden Rechtsgeschäfte, ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländischen Rechtes verweisen.

IX) Schlussbestimmungen

1. Der Mieter erteilt seine Zustimmung, dass die im Mietvertrag enthaltenen persönlichen Daten von dem Vermieter automationsunterstützt gespeichert und unternehmensintern für Zwecke der Evidenzhaltung verarbeitet werden dürfen.

2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Mietbedingungen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Mietbedingungen bzw. der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unberührt. Die Vertragspartner werden eine neue Bestimmung vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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Nutzungsbedingungen

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Nutzungsbedingungen Telematic

Die Linde Material Handling GmbH, Carl-vom-Linde-Platz, 63743 Aschaffenburg und deren Tochter die Linde Material Handling Austria GmbH (LMH) mit Sitz in 4030 Linz, Franzosenhausweg 35 bietet unter der Bezeichnung „Telematik“ digitale Dienstleistungen an. Diese umfassen fahrzeugbezogene digitale Dienste, die im Rahmen der Nutzung von Produkten der LMH, welche mit einer Telematikeinheit (sog. TE) ausgestattet sind, durch den jeweiligen Besitzer des Fahrzeuges, welcher Unternehmer iSd. § 14 BGB ist (Partner), in Anspruch genommen werden können (Service). Folgende Regelungen gelten hierbei als vereinbart:

1. Geltungsbereich

Diese Bedingungen regeln die allgemeinen Rechte und Pflichten des Partners und LMH für Fahrzeuge mit einer TE. Für andere digitale Produkte und Service von LMH gelten jeweils gesonderte Nutzungsbedingungen und Datenschutzhinweise. Dies gilt auch für weitere fahrzeugbezogene digitale Produkte und Service, welche die Verfügbarkeit der mobilen Online-Dienste für das betreffende Fahrzeug voraussetzen. Für das Fahrzeug selbst und dessen Ausstattung gelten ausschließlich die Bedingungen der Fahrzeugbestellung (Kauf-, Leasing- oder Mietvertrag). Gleiches gilt, wenn für die Nutzung bestimmter Service zusätzliche Fahrzeugausstattung erforderlich ist.

2. Konnektivität

Jedes Fahrzeug, das mit einer TE ausgestattet ist, sendet Daten des Fahrzeuges aus den Bereichen Service, Fahrzeugkonfiguration und Fahrzeugzustand (Daten) an den Anbieter (LMH). Diese Daten sind zur Inbetriebnahme, Aufrechterhaltung des Betriebes, Erbringung von Servicedienstleistungen sowie der Inanspruchnahme von gesondert buchbaren Software- und Hardwarelösungen notwendig und stellen ein berechtigtes Interesse von LMH dar.

3. Verfügbarkeit

LMH ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um eine durchgängige Konnektivität anbieten zu können. Die Verfügbarkeit kann dann eigeschränkt oder ausgesetzt sein, wenn es durch höhere Gewalt (z. B. kriegerische Auseinandersetzungen, Unwetter, Arbeitskampfmaßnahmen), den speziellen Gegebenheiten des Einsatzortes (Bergbau, Funkloch) oder aufgrund der Durchführung notwendiger Wartungs-, Reparatur- oder sonstiger Maßnahmen an den technischen Einrichtungen von LMH oder an den technischen Einrichtungen Dritter, die Daten, Inhalte, Informationen oder Übertragungskapazitäten bereitstellen, zu unvermeidbaren, vorübergehenden Störungen, Unterbrechungen oder einer Verminderung der Leistungsfähigkeit (Geschwindigkeit) des Service kommt.

4. Datensicherheit

LMH stellt durch geeignete Maßnahmen technischer und organisatorischer Art sicher, dass Eingriffe durch unberechtigte Dritte, etwa in Form von Angriffen auf die TE, die Datenverbindung oder die IT- Landschaft von LMH, nach dem Stand der Technik vermieden werden. Je nach Einzelfall kann es hierdurch zu Störungen in der Datenübertragung einzelner Fahrzeuge des Partners kommen.

Der Partner ist insoweit verpflichtet, Störungen oder Unregelmäßigkeiten unverzüglich zu melden, um die Sicherheit zu gewährleisten. Jede Nutzung der Service durch den Partner, die gegen die vorstehenden Regelungen verstößt und die im Ermessen von LMH die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Service unmittelbar bedroht, berechtigt LMH, die Erbringung der Service mit sofortiger Wirkung auszusetzen. LMH wird unter diesen Umständen jedenfalls wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um dem Partner vor einer solchen Aussetzung die Möglichkeit zu geben, diesen Verstoß oder diese Bedrohung zu beheben.

5. Datennutzung

Das ausschließliche Nutzungsrecht an von im Rahmen der Vertragsdurchführung gewonnenen, nicht personenbezogenen, Daten, steht, auch bei vollständiger Erfüllung der Zahlungspflichten ausschließlich LMH zu. Es steht LMH frei, dem Partner oder vom Partner benannten Dritten, insbesondere dessen Kunden, im Rahmen der Berechtigungen seiner jeweiligen Nutzerrolle (Hauptnutzer, Mitnutzer, Gastnutzer) das nicht ausschließliche Recht zu übertragen, die Daten zum Flottenmanagement bestimmungsgemäß zu nutzen. Dem Partner ist es nicht gestattet, die bezogenen Daten gewerblich an Dritte weiterzuverbreiten. Bei einer Nutzung der Daten im Rahmen einer befristeten Softwarelösung (Abonnement) besteht das Nutzungsrecht nur bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit.

Soweit sich das eingeräumte Nutzungsrecht auf Software bezieht, erstreckt sich das Nutzungsrecht lediglich auf die Nutzung des Objektcodes. Eine Bearbeitung der Software sowie jede Rückübersetzung des Objektcodes in den Quellcode (Dekompilierung) ist außer in den gesetzlich ausdrücklich erlaubten Fällen unzulässig.

Der Partner verpflichtet sich, bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte diese darauf hinzuweisen, dass die Datenübertragung im Fahrzeug aktiviert ist und der Partner oder LMH Zugriff auf Informationen über das Fahrzeug und damit (indirekt) über den Dritten (Nutzungsverhalten, Standort etc.) erhalten kann. Sobald und sofern durch den Einsatz von Software oder die Verknüpfung mit Datenbanken eine Personenbeziehbarkeit der Daten gegeben ist, werden die gesetzlichen Verpflichtungen des Datenverarbeiters durch Bekanntgabe der jeweiligen Datenschutzbestimmungen erfüllt.

6. Verantwortlichkeit / Haftung

LMH hat keine Kenntnis von den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen der Dritten zum Fahrzeug oder der Berechtigung und Vergabe von Nutzerrollen dieser. Hieraus resultierende Schäden oder sonstige Verletzungen von Schutzgesetzen liegen nicht in der Verantwortlichkeit von LMH.

Im Übrigen ist die Haftung von LMH für leicht fahrlässig verursachte Schäden beschränkt auf die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Diese Haftung ist zudem auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

Im Falle eines arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz haftet LMH unbeschränkt. Die vorbenannten Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von LMH für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist im vorbenannten Umfang ebenfalls ausgeschlossen.

7. Laufzeit

Diese Vereinbarung endet mit der die Laufzeit begründenden vertraglichen Überlassung aus Kauf-, Leasing- oder Mietvertrag. Der Partner ist insoweit verpflichtet, bei Veräußerung des Fahrzeuges an Dritte auf die Konnektivitätsfunktion hinzuweisen.

8. Verschiedenes

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Linz. Für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

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